| | Abgemahnte, die in ihrer geschäftlichen E-Mail-Korrespondenz nicht alle Pflichtangaben gemacht haben, sind nicht immer verpflichtet, Abmahnkosten zu zahlen. Denn die Rechtsprechung tendiert dazu, immer genauer zu prüfen, ob eine im Wettbewerb vorgenommene oder unterlassene Handlung tatsächlich geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen. |